Rechtsprechung
LSG Hessen, 16.11.2001 - L 10 AL 737/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,14752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 168 Abs 1 S 1 AFG
Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht begründende Beschäftigung - Gesellschafter-Geschäftsführer - Familien-GmbH - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Anspruch auf Arbeitslosengeld für Gesellschafter - Geschäftsführer einer Familien-GmbH - Beschäftigungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 25.02.1999 - S 7 AL 3190/95
- LSG Hessen, 16.11.2001 - L 10 AL 737/99
Papierfundstellen
- NZS 2002, 438
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung
Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2001 - L 10 AL 737/99
Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei prinzipiell nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter Ehegatten im allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 11). - BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R
Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter - …
Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2001 - L 10 AL 737/99
Das vereinbarte Monatsgehalt entsprach der Üblichkeit, unterlag der Steuerpflicht und wurde auf ein eigenes Konto des Klägers überwiesen (zu diesem Aspekt vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15. Mai 2001 - Î’ 12 KR 34/00 R -). - BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92
Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen …
Auszug aus LSG Hessen, 16.11.2001 - L 10 AL 737/99
Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 7 RAr 48/92 - m.w.N.).